Sachverständiger für Turmdrehkrane Michael Hovekamp

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt im Anhang 3 die Prüfungen von Krananlagen. Als Landmaschinenmechanikermeister mit rund 10 Jahren Erfahrung im Bereich Turmdrehkrane, sowie zahlreichen Fortbildungen und viel Erfahrungsaustausch mit Berufskollegen sowie Prüfbeteiligungen, erfülle ich die Vorraussetzungen gem. BetrSichV Anhang 3, Abschnitt 1, Satz 2. Die erforderlichen Nachweise sind hier hinterlegt. Zugang zu den Unterlagen erhalten berechtigte durch den Prüfauftrag oder auf Anfrage.

BetrSichV Anhang 3

Satz 1a (Berufliche Vorraussetzungen) Satz 1b (Erfahrung und Prüfbeteiligung) Satz 1c (Kenntnisse über Vorschriften) Satz 1d (Prüfmittel) Satz 1e (Kenntnisse auf aktuellem Stand)